Pflegeversicherte Bewohner mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Einschränkungen, die dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind (sog. Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf nach § 43b), haben Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, wenn und solange
- die Pflegekasse beim Bewohner einen erheblichen zusätzlichen Betreuungsbedarf im Sinne von § 53c SGB XI festgestellt hat und
- zwischen der Einrichtung und der Pflegekasse eine Vereinbarung nach § 53c besteht und die Pflegekasse den Vergütungszuschlag an die Pflegeeinrichtung zahlt.
Unsere zusätzliche Betreuung und Aktivierung umfasst Maßnahmen und Tätigkeiten, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können.
Das von uns für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung eingesetzte Personal steht den betroffenen Heimbewohnern für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung, nimmt ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste und vermittelt Sicherheit und Orientierung.
Stand August 2022